Kampfsport im Detail

Montag, 13. Februar 2006

Notwehrrecht für Kampfsportler/innen

Notwehrrecht für Kampfsportler

Seit nun mehr über 10 Jahren bin ich in der Kampfspotszene aktiv und trainiere auch seit 4 Jahren Kids.
Immer wieder passiert es das Kampfsportler mit dem gesetz in Konflikt kommen, weil sie das Notwehrgesetz einfach net wirklich beherrschen, heir ein paar Grundlagen !

Hinweis: Die Kommentare beschreiben nicht den gesamten Geltungsbereich der Gesetze. So kann Körperverletzung auch bei einem Unfall im Straßenverkehr vorliegen.
Inhalt:
§ 32 StGB: Notwehr
§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
§ 223 StGB: Körperverletzung
§ 223a StGB: Gefährliche Körperverletzung
§ 224 StGB: Schwere Körperverletzung
§ 227 StGB: Beteiligung an einer Schlägerei
§ 240 StGB: Nötigung
§ 241 StGB: Bedrohung
§ 323c StGB: Unterlassene Hilfeleistung
§ 127 StPO: Vorläufige Festnahme
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht

§ 32 StGB: Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

...erforderlich... ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt. Bei mehreren Möglichkeiten muss man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen.
...gegenwärtig... bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.
...rechtswidrig... bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begehen muss. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte „ihres Amtes walten", dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
...von sich und anderen... bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in der Regel sogar helfen muß (s. § 323 StGB: Unterlassene Hilfeleistung)
Missbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.

§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Mit Täter meint das Gesetz hier den, der sich (not-)wehrt. Mit Sicherheit prüft man die Voraussetzungen dieses Gesetzes, wenn der Angreifer erhebliche Schäden aufweist, das Opfer aber verdächtig munter überlebte. Hier muß es beweisen, daß es durch die Situation überfordert war und die Gegenwehr nicht etwa absichtlich überzogen hat. Außerdem gehen Gerichte davon aus, daß Kampfsportler in gewalttätigen Auseinandersetzungen überlegen reagieren.

§ 34 StGB: Rechtfertigender Notstand
Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Notstand ist Notwehr gegen Sachen (auch Tiere und Pflanzen gelten rechtlich als Sachen). Das Gesetz erlaubt z.B. das man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn dadurch Menschenleben erhalten werden. Notstand liegt auch vor, wenn man einen gefährlichen Hund oder eine tollwutverdächtige Katze tötet.

§ 223 StGB: Körperverletzung
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (...)

Für ein Kampfsport-Training ist zu beachten, daß schon die Teilnahme ein tatbestandsausschließendes Einverständnis bedeutet, so dass hier eine Aktion des Trainingspartners (im Rahmen des Übungsbetriebes) normalerweise keine Körperverletzung und damit auch keinen Angriff im Sinne der Notwehr (§ 32 StGB) darstellt. Andererseits dürfen Fortgeschrittene die Anfänger nicht als „Fallobst" mißbrauchen. Zur rechtlichen Beurteilung wird auch das Regelwerk (z.B. Dojo-Etikette, Wettkampfregeln) herangezogen. Wer beim Boxen Low-Kicks austeilt oder beim Fußball ohrfeigt, begeht grobe Regelwidrigkeiten.


Notwehr

Zufällig reingeschneit

gemalt

von der Seele geredet:

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Sandra (anonym) - 16. Aug, 19:36
Hallo
Schau dir das mal an
Ich (anonym) - 16. Aug, 19:35
*lol*
ja Schande über mein Haupt. Ich gelobe Besserung,...
LovDev - 25. Jul, 21:19
Wie ist das...
wenn Du traurig bist ? Dein Herz so sehr gefangen ist? Dein...
LovDev - 25. Jul, 21:17
Wie hieß der Sänger...
Wie hieß der Sänger von diesem Lied?
Jhonny (anonym) - 5. Jul, 01:16
Na huhu
Hi Kleene, schön mal wieder etwas von dir zu...
marschl - 8. Jun, 20:19
Lachen macht schön...
bislang hielt ich es für ein Gerücht, aber...
Suzannah (anonym) - 2. Jun, 21:25
Oh wie toll
Du bist wieder da - ich freu mich so das ich mal wieder...
Sandra^^ (anonym) - 27. Mai, 20:45

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